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Urheberrecht, Nutzungsrechte, Recht auf Namensnennung, Recht am eigenen Bild, mal möglichst einfach erklärt.

Geschrieben von Regine Giesecke am .

Für viele ist das Thema ein heisses Eisen, das etwas undurchsichtig und schwer verständlich zu sein scheint. Was nicht erstaunt, weil jeder selbständige Kreative, Künstler, Fotograf es individuell handhabt. Manche lassen das Thema ganz aussen vor.
Spätestens, wenn man in seinem Metier seinen unverwechselbaren Stil gefunden hat und sehr viel Anerkennung für das kreative Schaffen entgegengebracht bekommt, weiss man, wie viel Erfahrung, Zeit und Arbeit in jedem der Werke steckt. Das kann natürlich nicht jeder Auftraggeber nachvollziehen, und er fragt sich, wofür diese urheberrechtlichen «Nutzungsrechte» gut sein sollen.

Deshalb hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten rund um das Thema Urheberrecht, Nutzungsrechte & Co.

Beratend hat MLaw Melanie Graf, juristische Mitarbeiterin bei der Anwaltskanzlei Steiger Legal AG in Zürich (steigerlegal.ch), diesen Beitrag geprüft und wenn nötig juristisch korrekt formuliert und ergänzt.

Mit den Begriffen: Urheber, Fotograf, Auftraggeber, Architekt, Bauherr, Eigentümer, sind in diesem Beitrag natürlich Personen aller Geschlechter gemeint.

Wer ist Urheber?

Urheber ist der geistige Schöpfer eines Werks mit individuellem Charakter. Das können Künstler, Architekten, Designer, Fotografen, Filmemacher, Musiker, Schriftsteller, Texter, Wissenschaftler, IT-Spezialisten u.v.a.m. sein.
Fotografien sind seit dem 1. April 2020 sogar unabhängig von ihrem individuellen Charakter urheberrechtlich geschützt.

Für die Verwendung von jedem urheberrechtlich geschützten Werk gilt:

Der Urheber muss grundsätzlich die Erlaubnis zur Nutzung des Werks geben. Dabei können Lizenzgebühren anfallen.

Urheberrecht ist – vereinfacht gesagt – das deutsche Wort für «Copyright». Das ©-Zeichen ist in der Schweiz nicht die Voraussetzung für den Schutz, sondern eher eine Erinnerung daran. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte sind übertragbar und vererblich.

Wann endet das Urheberrecht?

Normalerweise 70 Jahre nach Ableben des Urhebers. Bei Computerprogrammen 50 Jahre nach Ableben des Urhebers, und bei Fotografien ohne individuellen Charakter beträgt die sogenannte Schutzfrist 50 Jahre nach der Herstellung.

Beispiel: Wenn also ein Fotograf ein Haus von aussen fotografiert, dann «gehören» ihm anschliessend die Fotos als digitales oder analoges Produkt, und er erwirbt daran unter anderem urheberrechtliche Nutzungsrechte (insbesondere für die Herstellung von Kopien und die Verbreitung von Fotografien zum Beispiel im Internet).
Wollen andere diese Fotografien verwenden, brauchen sie grundsätzlich die Einwilligung des Fotografen, und dieser kann eine Lizenzgebühr verlangen. Wird ein Fotograf beauftragt, sollte vorab geklärt werden, wer welche Nutzungsrechte übertragen oder lizenziert erhält.

Ähnlich verhält es sich mit dem Urheberrecht des Architekten an seinen urheberrechtlich geschützten Zeichnungen und seinem Bauwerk. Umbauten und Veränderungen am Bauwerk erfordern beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Zustimmung des Architekten.

Was sind urheberrechtliche Nutzungsrechte?

Urhebernutzungsrechte sind beispielsweise das Recht, ein Werk zu kopieren, eine Kopie zu verbreiten oder ein Werk zu verändern. Ohne explizite Vereinbarung erwirbt der Auftraggeber in der Regel nur die für sein jeweiliges Projekt notwendigen «einfachen Nutzungsrechte» an den ausgewählten Fotografien.
Der Auftraggeber darf die Fotografien nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke nutzen.

Weil diese Zwecke üblicherweise nicht klar genug sind, empfiehlt sich für Rechtssicherheit eine ausdrückliche Vereinbarung über die Urheberrechte beziehungsweise über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte mit dem Fotografen:

  • In welcher Form soll der Auftraggeber Urhebernutzungsrechte erhalten? Beispielsweise mittels einfacher Lizenz für Nutzungsrechte, sodass auch andere oder der Fotograf Nutzungsrechte an den Fotografien haben können? Mittels Übertragung, sodass nur noch der Auftraggeber über die Urhebernutzungsrechte verfügt?
  • Für welche Zwecke dürfen die Fotografien verwendet werden? Beliebig, nur im direkten Kundenkontakt oder nur im Internet?
  • An welchen geografischen Orten dürfen die Fotografien verwendet werden? Weltweit?
  • Für welche Dauer dürfen die Fotografien verwendet werden?
  • Wie dürfen die Fotografien beziehungsweise Kopien davon verbreitet werden?
    In welchen Medien? Nur analog oder auch digital?
  • Für welche Bildgrösse und Auflösung?

Weiterhin sollte geregelt werden, ob der Fotograf, als Urheber der Fotografie, namentlich bei jeder Veröffentlichung genannt werden muss. Denn Urheber haben ein sogenanntes Namensnennungsrecht.

Der Auftraggeber darf ohne entsprechende Urhebernutzungsrechte die Fotografien in keiner Weise verändern, das heisst ohne die Zustimmung des Fotografen.

Ohne entsprechende Urhebernutzungsrechte darf der Auftraggeber die Fotografien in der Regel nicht an Dritte weitergeben. Er kann Anfragen an den Fotografen weiterleiten. Nur der Fotograf darf die Fotografien dann auch Dritten zur Nutzung freigeben. Meist gegen Zahlung einer Lizenzgebühr.

Der Fotograf darf die Fotografien allenfalls zu eigenen Zwecken nutzen, z.B. als Referenz auf seiner Webpage.

Wünscht der Auftraggeber alle Urhebernutzungsrechte exklusiv für sich, sodass der Fotograf seine Urheberrechte am Bild dem Kunden überträgt oder exklusiv lizenziert, kann sich das Honorar entsprechend erhöhen.

Üblicherweise geben die AGB des Fotografen genaue Auskunft, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Es gibt bisher keine einheitlichen Regeln dazu, aber verschiedene Vereinigungen versuchen dies zu regeln. Bei den Berufsfotografen sind dies zum Beispiel SBF oder IGAF.

Übrigens ist eine nicht öffentliche, private Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in den eigenen vier Wänden mit Familie und engsten Freunden jederzeit möglich.

Was ist das «Recht am eigenen Bild» – Persönlichkeitsrecht?

Unabhängig vom Urheberrecht gilt bei Fotografien das «Recht am eigenen Bild».
Das bedeutet, dass die Personen, die auf einem Bild zu erkennen sind, in der Regel ihr Einverständnis geben müssen, bevor ein Bild erstellt und veröffentlicht werden darf.
Die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen bestehen, solange diese leben und können jederzeit geltend gemacht werden.

Auch darf die Privatsphäre, z.B. bei Innenaufnahmen mit persönlichen Gegenständen, nur mit Zustimmung der Eigentümer fotografiert und veröffentlicht werden.

Von öffentlichem Grund aus darf grundsätzlich alles fotografiert und veröffentlicht werden, sofern keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Privater Grund darf nicht ohne Zustimmung des Eigentümers betreten werden.

Tipp für reibungslose Architekturaufnahmen:

Der Architekt vereinbart vorab vertraglich mit dem Bauherrn beziehungsweise Eigentümer seine Rechte zur Abbildung und Dokumentation des von ihm entworfenen Bauwerks, mit dem Recht, es von aussen und innen fotografieren zu dürfen. Wichtig ist es bei Innenräumen, möglichst konkret zu definieren, welche Räume fotografiert werden dürfen und welche zudem auch z.B. auf der eigenen Website veröffentlicht werden dürfen.

Den genauen Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes, URG findet man hier:

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/1798_1798_1798/de

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